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D & O Vermögensschadenhaftpflicht

SICHERHEIT FÜR REPRÄSENTANTEN

Verantwortungsträger schützen ihr Privatvermögen mit einer D & O Vermögensschadenhaftpflicht

Die heutige Wirtschaftswelt ist geprägt durch hohe Komplexität und einer zunehmend verschärften Rechtslage. Disruptive Geschäftsmodelle, globale Digitalisierung und hohe Geschwindigkeiten in Entscheidungsprozessen stellen Manager vor völlig neue Herausforderungen als noch vor einigen Jahren. Fehlentscheidungen können dabei zu hohen Risiken führen - für das Bilanzvermögen eines Unternehmens aber auch für das Privatvermögen der für die Geschäftsprozesse verantwortlichen Manager.

Die Absicherung von Fehlentscheidungen einer Führungskraft beispielsweise durch Panne, Irrtum, Versehen oder Fahrlässigkeit bilden den Kernpunkt einer D & O Vermögensschadenhaftpflicht (D & O = Directors & Officers). Das wissentliche Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung ist in der gewöhnlichen D & O Vermögensschadenhaftpflicht jedoch ausgeschlossen. Die wissentliche Pflichtverletzung ist seit Jahren vermehrt die Ursache für Haftungsfälle und Deckungsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Versicherern. Diese risikoreiche Mischung führt dazu, dass Repräsentanten immer öfter ohne Versicherungsschutz agieren.

Auch Vertrauensmissbrauch ist keine Seltenheit mehr. D & O Versicherer berufen sich bei wissentlicher Pflichtverletzung auf den jeweiligen Ausschluss in den Versicherungsbedingungen. Die Vertrauensschadenversicherung wird dabei für Manager unerlässlich.

Warum ist eine D & O Vermögensschadenhaftpflicht unerlässlich?

Im heutigen Umfeld ist eine umfassende Absicherung im^Bereich D & O Vermögensschaden für Unternehmen und deren Entscheider nicht nur ratsam, sondern zwingend erforderlich, wenn man sich die folgenden Punkte vor Augen führt:

  • Repräsentanten haften unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen >> Anders als Gesellschafter haften diese nicht nur mit ihren Einlagen, sondern mit ihrem gesamten Privatkapital. Eine falsche unternehmerische Entscheidung kann das Ende der finanzielle Existenzgrundlage bedeuten.

  • Repräsentanten haften gesamtschuldnerisch >> Sie können nicht nur für Ihr eigenes Verschulden, sondern auch für Pflichtverletzungen anderer Mitglieder der Organisation zur Rechenschaft gezogen werden.

  • Repräsentanten haften im Innen- und im Außenverhältnis >> Schadensersatzansprüche können nicht nur von Dritten (beispielsweise Kunden, Wettbewerbern oder Lieferanten) geltend gemacht werden, sie können auch vom eigenen Unternehmen in Anspruch genommen werden. Dabei verteilen sich die ca. 22.000 anhängigen Streitigkeiten bzgl. Pflichtverletzung eines Entscheiders vorwiegend auf die Innenhaftungsfälle, wobei beide Kategorien in absoluten Zahlen stark zunehmen.

  • Repräsentanten unterliegen der Beweislastumkehr >> Bei Streitigkeiten im Innenverhältnis obliegt es dem beklagten Vorstand, Manager oder Geschäftsführer zu beweisen, dass er oder sie keine Pflichtverletzung begangen hat und seine Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht) getroffen hat Dies wird bei erheblichen Pflichtverletzungen noch dadurch erschwert, dass hier i.d.R. eine sofortige Freistellung veranlasst wird, was dem Beklagten den Zugang zu entlastenden Dokumenten erschwert.

  • Repräsentanten haften bei einfacher Fahrlässigkeit >> Nicht allen Entscheidern ist bewusst, dass bereits "einfache Fahrlässigkeit" genügt um zur Verantwortung gezogen werden zu können. Es kann im Zweifel also reichen, in der Hektik mal nicht richtig hingesehen zu haben oder Prüfungen nicht dokumentiert zu haben.

  • Gesetzliche Vorgaben für Repräsentanten wurden kontinuierlich verschärft >> Durch neue Rechtsrahmen und den aktuellen Rechtsprechungen sind den Unternehmen in Deutschland und deren Entscheidern immer neue Anforderungen und Pflichten auferlegt worden. Neben den gestiegenen Vorgaben in Bezug auf Compliance-Vorschriften wurde auch der Verantwortungsbereich zur Erkennung von Risikosituationen deutlich verschärft. Hierzu zählen neben Cyber-Risiken auch die Bereiche Arbeitnehmerüberlassung Betriebsrentenstärkung. Ein umfassendes und optimales Risikomanagement zu implementieren, ist in letzter Instanz Aufgabe der Geschäftsleitung, die somit auch für Mängel und Lücken in der Umsetzung haftbar gemacht werden kann. Exemplarisch sei hier die neue EU-DSGVO genannt, die für Datenschutzverletzungen mit Sanktionen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des weltweiten Jahresnettoumsatzes droht.

  • Aufsichtsorgane sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschafter zu verfolgen >> Die hier eindeutig geltende Rechtsprechung verlangt z.B. von Aufsichtsorganen Ansprüche gegen Vorstände etc. mit maximaler Härte zu verfolgen, da sie ansonsten selber für nicht eingeklagte Schäden mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können.

Verlieren Sie nicht den Überblick!

Ausgelagerte Prozesse und Ressourcen sind naturgemäß weniger transparent für die beauftragende Unternehmen. Die IT- und Cyber- Sicherheitsorganisationen haben weniger Wissen darüber, wie die eigene IT aussieht und funktioniert sowie weniger Einsicht in den Zustand dieser IT. Trotz dem veringerten Einfluss und den beschränkten Eingriffsmöglichkeiten obliegt den Auftraggebern aber oft die volle Verantwortung.

All diese Entwicklungen führen zu einer dramatischen Vergrößerung der Angriffsfläche von Organisationen: Cyberkriminelle haben heute sehr viel mehr Möglichkeiten als früher, in die IT ihrer Opfer einzudringen. Hinzu kommt die Verschlechterung der wirtschaftlichen und geopolitischen Lage, was insgesamt die Motivation für Cyberangriffe stark erhöht. Angesichts dieser Entwicklungen ist es kein Wunder, dass die Cyber-Sicherheitslage konstant angespannt bleibt.

Veränderte Rolle des CISO

Die oben beschriebenen Entwicklungen zwingen Organisationen, ihre Sicherheitsarchitektur einschließlich der Rolle ihres führenden Sicherheitsverantwortlichen, also des Chief Information Security Officers (CISO), anzupassen. CISOs tragen die Gesamtverantwortung für die Entwicklung und Umsetzung der Cyber-Sicherheitsstrategie ihrer Organisation.

(Quelle: Der Tagespiegel)

Gesamtschuldnerische Haftung beachten!

Beim Zusammenspiel eines integralen Risikomanagements von Cyber-Deckung, D & O Vermögensschadenhaftpflicht und substanzieller Manager-Absicherung sollten Repräsentanten und Entscheider eines Unternehmens auf folgende Ressourcen achten und zugreifen können:

1. Fachspezifische Versicherungsmakler

2. Renommierte D & O Juristen bzw. Anwälte

3. Haftungsarme Anstellungsverträge

4. Ermittlung von ausreichenden Versicherungssummen

5. Leistungsstarke D & O Versicherung

6. Leistungsstarke Cyber-Versicherung

7. Leistungsstarke Vertrauensschadenversicherung

8. Leistungsstarke Manager-Rechtsschutzversicherung


Nutzen Sie den 360°- Ansatz des Unternehmensverbundes Naujok bei der Definition der Ausgangslage, der umfassenden Risikoerkennung und der nachhaltigen Erarbeitung von Lösungsansätzen.

Verlieren Sie nicht den Überblick!

Ausgelagerte Prozesse und Ressourcen sind naturgemäß weniger transparent für die beauftragende Unternehmen. Die IT- und Cyber- Sicherheitsorganisationen haben weniger Wissen darüber, wie die eigene IT aussieht und funktioniert sowie weniger Einsicht in den Zustand dieser IT. Trotz dem veringerten Einfluss und den beschränkten Eingriffsmöglichkeiten obliegt den Auftraggebern aber oft die volle Verantwortung.

All diese Entwicklungen führen zu einer dramatischen Vergrößerung der Angriffsfläche von Organisationen: Cyberkriminelle haben heute sehr viel mehr Möglichkeiten als früher, in die IT ihrer Opfer einzudringen. Hinzu kommt die Verschlechterung der wirtschaftlichen und geopolitischen Lage, was insgesamt die Motivation für Cyberangriffe stark erhöht. Angesichts dieser Entwicklungen ist es kein Wunder, dass die Cyber-Sicherheitslage konstant angespannt bleibt.

Veränderte Rolle des CISO

Die oben beschriebenen Entwicklungen zwingen Organisationen, ihre Sicherheitsarchitektur einschließlich der Rolle ihres führenden Sicherheitsverantwortlichen, also des Chief Information Security Officers (CISO), anzupassen. CISOs tragen die Gesamtverantwortung für die Entwicklung und Umsetzung der Cyber-Sicherheitsstrategie ihrer Organisation.

(Quelle: Der Tagespiegel)

Gesamtschuldnerische Haftung beachten!

Beim Zusammenspiel eines integralen Risikomanagements von Cyber-Deckung, D & O Vermögensschadenhaftpflicht und substanzieller Manager-Absicherung sollten Repräsentanten und Entscheider eines Unternehmens auf folgende Ressourcen achten und zugreifen können:

1.)
Fachspezifische Versicherungsmakler

2.)
Renommierte D & O Juristen bzw. Anwälte

3.)
Haftungsarme Anstellungsverträge

4.)
Ermittlung von ausreichenden Versicherungssummen

5.)
Leistungsstarke D & O Versicherung

6.)
Leistungsstarke Cyber-Versicherung

7.)
Leistungsstarke Vertrauensschadenversicherung

8.)
Leistungsstarke Manager-Rechtsschutzversicherung


Nutzen Sie gerne den 360° - Ansatz des Unternehmensverbundes Naujok bei der Definition der Ausgangslage, der umfassenden Risikoerkennung und der nachhaltigen Erarbeitung von Lösungsansätzen.

Neue gesetzliche Rahmen auf dem Weg

Rolle der kritischen Infrastrukturen im Rahmen des neuen NIS 2.0 Umsetzungs- und Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz

Der Schutz für die Gemeinschaft elementar notwendigen Einrichtungen vor Cyber-Gefahren stellt eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar - und das nicht erst mit dem Beginn des Russland-Ukraine Kriegs. Bislang waren in Deutschland maßgeblich das BSIG und die dessen Anwendungsbereich konkretisierende BSI-KRITIS V anwendbar, ergänzt um die 2016 hinzugetretenen europäischen Anforderungen der ersten NIS-Richtlinie.

Seither hat das IT- Sicherheitsrecht umfassende Überarbeitungen erfahren, indem nicht nur die europäischen Vorgaben in das nationale Recht implementiert wurden, sondern auch ein neues IT-Sicherheitsgesetze 2.0 in 2021 geschaffen wurde, in denen die Vorgaben des ersten deutschen IT-Sicherheitsgesetzes aus dem Jahr 2015 an die gegenwärtige Bedrohungslage angepasst und aktualisiert.

Rechtspolitischer Hintergrund

Im Jahr 2020 stellten die EU-Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die neue europäische Cyber-Sicherheitsstrategie vor, die durch die Verwerfungen der Corona-Krise geprägt war, wodurch die datenschutzbezogene Resilienz zu einem wesentlichen regulatorischen Aspekt wurde. Die aktuelle EU-Cyber-Sicherheitsstrategie brachte 2 neue Richtlinien mit sich:

Die NIS-2-Richtlinie zur Ablösung der geltenden NIS-Richtlinie und eine neue europäische Resilienz-Richtlinie (auch CER-Richtlinie genannt ), die beide Ende 2022 verabschiedet wurden und bis Oktober 2024 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein müssen.

Für die Resilienz-Richtlinie, die kritische Infrastrukturn (KRITIS ) primär vor physischen Gefahren schützen soll, liegt bislang nur ein BMI-Eckpunktepapier für ein sogenanntes KRITIS-Dachgesetz vor.

Die NIS-2 Richtlinie wird voraussichtlich durch das nationale NIS-2-Umsetzungsgesetz- und Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) in das nationale Recht übertragen. Dabei gibt es eine Besonderheit: Der Gesetzentwurf geht über die EU-Vorgaben hinaus und bringt verschiedene spezifische Neuerungen ausschließlich im nationalen Cyber-Sicherheitsrecht mit sich.

Daraus ergibt sich auch die zusätzliche Bezeichnung (Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz ), womit deutlich wird,
dass das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 in der angedachten Form erst einmal nicht umgesetzt wird.


Auf den Punkt gebracht:

- Das NIS2UmsuCG kommt voraussichtlich Ende 2023 und ist das bislang komplexeste Rahmenwerk des nationalen IT-Sicherheitsrechts.

- Gesetzlich ergeben sich zahlreiche Änderungen in diesem Anwendungsbereich, der in erheblichem Maße erweitert wird und der bei weitem nicht mehr nur die kritische Infrastruktur betrifft.

- Final betrachtet werden die Vorgaben zur Cyber-Security und den damit verbundenen Compliance-Vorgaben deutlich verschärft und Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern belegt werden.

Neue gesetzliche Rahmen auf dem Weg

Rolle der kritischen Infrastrukturen im Rahmen des neuen NIS 2.0 Umsetzungs- und Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz

Der Schutz für die Gemeinschaft elementar notwendigen Einrichtungen vor Cyber-Gefahren stellt eine der größten Herausforderungen unserer Zeit dar - und das nicht erst mit dem Beginn des Russland-Ukraine Kriegs. Bislang waren in Deutschland maßgeblich das BSIG und die dessen Anwendungsbereich konkretisierende BSI-KRITIS V anwendbar, ergänzt um die 2016 hinzugetretenen europäischen Anforderungen der ersten NIS-Richtlinie.

Seither hat das IT- Sicherheitsrecht umfassende Überarbeitungen erfahren, indem nicht nur die europäischen Vorgaben in das nationale Recht implementiert wurden, sondern auch ein neues IT-Sicherheitsgesetze 2.0 in 2021 geschaffen wurde, in denen die Vorgaben des ersten deutschen IT-Sicherheitsgesetzes aus dem Jahr 2015 an die gegenwärtige Bedrohungslage angepasst und aktualisiert.

Rechtspolitischer Hintergrund

Im Jahr 2020 stellten die EU-Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst die neue europäische Cyber-Sicherheitsstrategie vor, die durch die Verwerfungen der Corona-Krise geprägt war, wodurch die datenschutzbezogene Resilienz zu einem wesentlichen regulatorischen Aspekt wurde. Die aktuelle EU-Cyber-Sicherheitsstrategie brachte 2 neue Richtlinien mit sich:

Die NIS-2-Richtlinie zur Ablösung der geltenden NIS-Richtlinie und eine neue europäische Resilienz-Richtlinie (auch CER-Richtlinie genannt ), die beide Ende 2022 verabschiedet wurden und bis Oktober 2024 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt sein müssen.

Für die Resilienz-Richtlinie, die kritische Infrastrukturn (KRITIS ) primär vor physischen Gefahren schützen soll, liegt bislang nur ein BMI-Eckpunktepapier für ein sogenanntes KRITIS-Dachgesetz vor.

Die NIS-2 Richtlinie wird voraussichtlich durch das nationale NIS-2-Umsetzungsgesetz- und Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) in das nationale Recht übertragen. Dabei gibt es eine Besonderheit: Der Gesetzentwurf geht über die EU-Vorgaben hinaus und bringt verschiedene spezifische Neuerungen ausschließlich im nationalen Cyber-Sicherheitsrecht mit sich.

Daraus ergibt sich auch die zusätzliche Bezeichnung (Cyber-Sicherheitsstärkungsgesetz ), womit deutlich wird,
dass das IT-Sicherheitsgesetz 3.0 in der angedachten Form erst einmal nicht umgesetzt wird.


Auf den Punkt gebracht:

- Das NIS2UmsuCG kommt voraussichtlich Ende 2023 und ist das bislang komplexeste Rahmenwerk des nationalen IT-Sicherheitsrechts.

- Gesetzlich ergeben sich zahlreiche Änderungen in diesem Anwendungsbereich, der in erheblichem Maße erweitert wird und der bei weitem nicht mehr nur die kritische Infrastruktur betrifft.

- Final betrachtet werden die Vorgaben zur Cyber-Security und den damit verbundenen Compliance-Vorgaben deutlich verschärft und Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern belegt werden.

Vom Vorstand eines DAX-Konzerns bis zum Geschäftsführer eines regionalen Mittelständlers: Immer öfter sind Führungskräfte nach Managementfehlern mit Schadensersatzforderungen konfrontiert. Das kann die Entscheidungsfreude bremsen und dem Unternehmenserfolg schaden.

Sicherheit schafft eine D & O Vermögensschadenhaftpflicht

Abhilfe schafft eine
D & O Versicherung

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte unterliegen der so genannten Organhaftung, für finanzielle Schäden werden sie oft persönlich zur Verantwortung gezogen. Mit einer D & O Vermögensschadenhaftpflicht können Unternehmen ihr Führungspersonal gegen dieses Risiko absichern.

Diee D & O Vermögensschadenhaftpflicht kommt für berechtigte Schadenersatzansprüche beispielsweise von Aktionären, Kunden oder Gläubigern auf. Eingeschlossen sind je nach Vertrag auch Schadenersatzansprüche des eigenen Unternehmens gegen den Manager, wenn er die "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes" verletzt und der Firma dadurch Schaden zufügt.

Beispiel: Der Geschäftsführer eines Maschinenbauers versäumt die fristgerechte Abgabe von Konstruktionsunterlagen an einen Kunden, der Kunde tritt vertragsgemäß vom Kauf zurück, dem Unternehmen entgeht ein hoher Gewinn. Wird dem Versicherten ein Verschulden nachgewiesen, zahlt der Versicherer Schadenersatz bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme.

Das unterscheidet die D & O Vermögensschadenhaftpflicht vom einfachen Managerrechtsschutz, der zwar die Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen übernimmt, nicht aber den Schaden selbst. Hier einige Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen:

  • Warum eine Vertrauensschadendeckung?

  • Warum ein erweiterter Strafrechtsschutz?

  • Warum eine Vermögensschadenrechtsschutz?

  • Wofür benötigt die Geschäftsführung einen Anstellungsrechtsschutz?

Die Anforderungen, die eine Absicherung der Repräsentanten eines Unternehmens durch die D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung stellt, sind anspruchsvoll. Welchen Stellenwert eine solche Versicherung in der heutigen Wirtschaftswelt für die verantwortlich Handelnden - zu ihrem eigenen Schutz - einnimmt, lässt sich an diesen weitergehenden Fragestellungen bemessen:

  • Existiert für die Geschäftsleitung, die unter Umständen im Ernstfall mit dem persönlichen Vermögen haftet, eine D & O Vermögensschadenhaftpflicht mit aktuell ausreichend hohen Versicherungssummen?

  • Gibt es eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung und eine unverfallbare Nachhaftung?

  • Ist ein erweiterter Strafrechtsschutz beinhaltet, der auch das Auslandsgeschäft inkludiert?

  • Besteht ein Anstellungsrechtsschutz, der bei Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber die Rechtsschutzkosten vor einem ordentlichen Gericht trägt? Für diese Kosten kommt nämlich eine Familienrechtsschutzversichrung nicht auf...

  • Ist eine Vertrauensschadenversicherung inkludiert, die auch bei einer "wissentlichen Pflichtverletzung" Deckung erteilt?

Herausforderungen & Risiken im heutigen Wirtschaftsleben

Wie können wissentliche Pflichtverletzungen von Managern aussehen?

Was sind typische Beispiele für Vertrauensschäden bei Managern?

Persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen
Problematiken und Gefahren der Verantwortlichkeit:

Vernachlässigt oder unterlässt ein Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des "Vier-Augen-Prinzips" für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden 'persönlich' und 'unbegrenzt' haften, so das OLG Nürnberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2022.

Der Geschäftsführer ist gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Er hat daher für eine nachhaltige Rentabilität der Gesellschaft Sorge zu tragen und Verluste tunlichst zu vermeiden.

Die Sorgfalt eines 'ordentlichen' Geschäftsführers gebietet hierbei - gerade, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und selbst durchführt - eine interne Organisationsstruktur zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Insoweit konkretisiert sich die Sorgfaltspflicht zu Unternehmensorganisationspflichten.

Der Geschäftsführer muss das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er jederzeit Überblick über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse behält.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt schon dann vor, wenn durch unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern der Gesellschaft Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert werden. Diesbezüglichen Verdachtsmomenten muss der Geschäftsführer unverzüglich nachgehen; weiterhin muss der Geschäftsführer geeignete Vorkehrungen treffen, um Pflichtverletzungen von Unternehmensangehörigen hintanzuhalten (BGH, Urteil vom 08.10.1984 - II ZR 175/83; KG, NZG 1999, 400).

Organisationspflichtverstöße können somit zur 'unbegrenzten persönlichen Haftung' der Geschäftsleitungsmitglieder führen, dies gilt auch für Themen, die nach dem Anstellungsvertrag gar nicht zur Ressortzuständigkeit gehören, aber von der alle Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht umfasst sind.

Im § 43 Abs. 2 GmbHG heisst es weiter: "Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft 'solidarisch' für den entstandenen Schaden", was nichts anderes als 'gesamtschuldnerisch' bedeutet, woraus dann sehr komplexe Haftungskonstellationen und Wirtschafts-Strafverfahren aufgrund der wechselseitigen Innenhaftungsansprüche erwachsen können.

Schutz der Verantwortlichen vor persönlicher Haftung durch D & O Pflichtverletzungen
Lösungsansätze:

Eine im ersten Schritt sinnvolle Absicherung bietet eine D & O Vermögensschadenhaftpflicht. Sie kann als komfortabler Firmenvertrag abgeschlossen werden, dann sind automatisch alle Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte des Unternehmens versichert. Kapitalgesellschaften können auf Wunsch sogar die Haftung Ihrer Aufsichtsräte für Fehler bei der Unternehmenskontrolle absichern.

Mit entsprechend abgestimmten und notwendigen Versicherungssummen ist ein Unternehmen dadurch hinreichend und bedarfsorientiert finanziell gesichert, wenn durch den Nachweis des Verschuldens durch das Management eine Subsidiarhaftung an die Verantwortlichen erfolgt. Da diese zumeist gesamtschuldnerisch haften, kann die Durchgriffshaftung bis in das Privatvermögen der Repräsentanten erfolgen.

Spätestens jetzt ist guter Rat teuer und die Verantwortlichen sind auf sich selbst gestellt, insbesondere wenn eingetretene Vermögensschäden vom Unternehmen an sie weitergeleitet werden. Im schlimmsten Fall macht das Durchreichen der eingetretenen Vermögensschäden im Unternehmen auch vor Haus und Hof eines Managers nicht Halt. Eine private Rechtsschutzversicherung bietet hier keine ausreichende Absicherung und beinhaltet auch nicht den Anstellungsrechtsschutz für leitende Angestellte - vor allem dann nicht, wenn es zu vorsätzlichem Fehlverhalten im strafrechtlichen Sinne kam.

Sich mit seinen eigenen Berufsrisiken als Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft zu beschäftigen und angemessene Absicherungen sowohl für das Unternehmen als auch persönlich vorzunehmen, ist dadurch dringend angezeigt!

Fazit für persönlich haftende Verantwortliche:

Eine D & O-Police mit einem davon getrennten Rechtsschutzpaket ist die einzig wahre Lösung, da die Interessen der versicherten Verantwortlichen, die sich idealerweise Auskunfts- und Leistungsrechte aus der D & O-Police in ihrem Dienstvertrag über Verschaffungsklauseln absichern sollten, in der Regel diametral zu den Bilanzschutz-Interessen des Unternehmens stehen.

Die versicherten Verantwortlichen haben zumeist nur ein Interesse und das ist das Leistungsversprechen der Abwehr des Innenhaftungsverlangens des Unternehmens, schon aus Reputationsgesichtspunkten für den weiteren Berufsweg.

Publizität, die in so manchen Fällen durch aktive Strafanzeigen der Unternehmen auch noch gefördert wird, schadet immer allen Beteiligten. Es gibt also gerade bei Innenhaftungsfällen viele Interessenkollisionen, die den Abwehrschutz der Verantworlichen ins Zentrum stellt, was den Unternehmen nicht immer so klar ist. Dort dominieren nachvollziehbarerweise der Bilanzschutz und die Auskehrung der Deckungssumme des Versicherers.

Top-Managerversicherungen fangen aber nicht mit dem Organhaftungsrisiko an, sondern mit dem Anstellungs- und Dienstvertrag. Der individuelle Anstellungsvertragsrechtsschutz ist die Urzelle der Absicherung, auf die ein Vermögensschadenrechtsschutz aufsetzt und ganz wichtig, ein umfassender Unternehmens- oder auch Individuell- Strafrechtsschutz bzw. auch eine Kombination aus beiden Konzepten.

Da Innenhaftungsverfahren keine freundschaftlichen Haftungsfälle unter Mitgeschäftsführern sind, sondern zumeist mit fristlosen Kündigungen durch die Aufsichtsgremien bzw. Gesellschafter beginnen, wird deutlich, dass der Anstellungsvertragsrechtsschutz als erster Vertrag betroffen ist.

Das uralte Trennungsprinzip von Haftpflicht und Rechtsschutz ist gerade aus Sicht der versicherten Verantworlichen besonders zu beachten. Teildeckungen in den D & O Policen sind kritisch zu sehen und werden zu Luftnummern, wenn sich auch noch Zustimmungsvorbehalte und Subsidiaritätsklauseln in den AVBs zugunsten der Versicherer finden.

Die getrennte Paketlösung aus Unternehmens- und Individualschutz ist im Ergebnis teurer, erfüllt aber den Bedarf der versicherten Organe, die ihre persönliche Absicherung auch zum Inhalt ihrer Dienstverträge machen sollten, deutlich besser. Sie vermeidet eine Vielzahl von Interessenkollisionsrisiken in der Schadenregulierung - gerade auch dann, wenn strafrechtliche Verfahren gegenüber Unternehmen und deren Organe parallel geführt werden bzw. wenn mehrere Organe in einen Serien-Schadenfall betroffen sind.

Ein Paket aus Bilanzschutz für das Unternehmen sowie eine persönliche Vermögensschaden-Haftpflicht (VSH) und bei Bedarf weitere individuelle Rechtsschutzversicherungen sind unablässlich und bedürfen einer komplexen Beratung!

Leistungsmerkmale und Anforderungsprofil einer D & O Vermögensschadenhaftpflicht

Allgemeine Leistungsmerkmale

Keine Branchenbeschränkung

Keine Unterscheidung von Profit- und Non-Profit-Unternehmen

Abschluss der D&O Vermögensschadenhaftpflicht mit sofortiger Deckungsbestätigung (Versicherungsbestätigung)

Keine zusätzlichen Risikounterlagen (z.B. Bilanz, Lagebericht) im vereinfachten Antragsverfahren erforderlich

Weltweiter Schutz

Wegfall aller Sublimite (Ausnahme bei Abwehrkostenlimit und Gehaltsfortzahlungsklausel)

Berücksichtigung des erweiterten Vermögensschadenbegriffs bei der D&O Managerhaftfplicht

Freie Anwaltswahl

Kündigungsverzicht im Schadenfall durch den Versicherer

Professionelles und schnelles Schadenmanagement

Beitragssicherheit durch fixe Versicherungsprämien der D&O Managerhaftpflicht

Versicherungsschutz endet weder bei Beantragung noch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens automatisch

Mitversicherung des Insolvenzverfahrens gegen Optionsprämie möglich

Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt

Beitragsfreie unverfallbare Nachmeldefrist von 120 Monaten

Versicherungsumfang

Größtmöglicher Kreis der mitversicherten Personen (auch für Ehegatten und Erben)

Automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen

Bis € 5.000.000 Versicherungssumme im vereinfachten Antragsverfahren abschließbar

Vollständiger Wegfall der Zurechnungsklausel (keine Zurechnung von Handlungen/Unterlassungen anderer Versicherungsnehmer)

Keine Anrechnung von Anteilen Angehöriger oder versicherter Personen bei Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote

Mitversicherung von straf- oder zivilrechtlichen Sicherheitsleistungen (Kautionen)

Vollwertiger Abwehrschutz auch bei Vorsatzvorwurf (nur direkter Vorsatz ausgeschlossen)

Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung

Beitragsfreie, zeitlich unbegrenzte Rückwärtsdeckung

Übernahme von Anwaltshonorare, Wirtschaftsprüferkosten, Sachverständigenkosten, Zeugen- und Gerichtskosten sowie Schadenminderungs, Schadenermittlungs- und Reisekosten

Rechtssicherheit durch präzise und klar verständliche Formulierungen in den Versicherungsbedingungen

Beitragsfreie Mitversicherung von Fremdmandaten (OD-Deckung) ohne Sublimit, von Allokationsschäden (Mischfällen), von Reputationsschäden bis zur Versicherungssumme

 

Anforderungsprofil einer belastbaren D & O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Folgende Fragen sollten Sie zusätzlich vor der Auswahl des Versicherers unbedingt klären:

Außen- und Innendeckung

Ist die uneingeschränkte Abdeckung von Außenansprüchen und Innenansprüchen gewährleistet? Oder ist die Innenverhältnisdeckung eingeschränkt? Beispiele für Deckungseinschränkungen sind:

• Gerichtsklausel
• Trennungsklausel
• Ausschluss von Mehrheitsgesellschafteransprüchen (sog. „major-shareholder"-Klausel)

Absicherungsbedarf des Unternehmens

• Sind Tochtergesellschaften und neu gegründete Gesellschaften in den Versicherungsschutz einzubeziehen?
• Müssen Mandate in anderen Gesellschaften und Non-Profit Vereinigungen mitversichert werden?
• Wird weltweiter Versicherungsschutz, ggf. auch für die USA und Common-Law-Ländern benötigt?

Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche

Sind Ansprüche sowohl privatrechtlichen Inhalts als auch öffentlich-rechtlichen Inhalts gedeckt? Hier handelt es sich z. B. um Schadenersatzansprüche gegen Manager, ausgelöst durch Finanzbehörden wegen ausstehender Steuerzahlungen, oder um Ansprüche von Sozialversicherungsträgern wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge.

Rückwärtsversicherung

Gibt es eine (unbegrenzte) Rückwärtsversicherung? Wie ist die Klausel zur Rückwärtsversicherung formuliert? Die Frage ist: Wird eine Versicherung „frei von bekannten Pflichtverletzungen" zugesagt oder werden weitere Einschränkungen definiert?

Ausschlusskatalog

Wie ist der Ausschlusskatalog gestaltet? Jeder Ausschluss schränkt den Umfang der Deckung ein. Da es keine genormten Bedingungen gibt, ist der Ausschlusskatalog besonders kritisch zu prüfen und ggf. sollten Alternativangebote eingeholt werden. Besonders zu beachten sind die Fragen:

• Wird ein reiner Vorsatzausschluss oder als zusätzlicher Ausschluss die „wissentliche" Pflichtverletzung definiert?
• Sind Ansprüche gegen Manager ausgeschlossen? Etwa im Zusammenhang mit

=> Umweltschäden,

=> fehlerhaften Produktlieferungen,

=> fehlerhaftem oder unzureichendem Abschluss von Versicherungen (einem Manager kann z. B. eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn nicht alle Gebäude in die Feuerpolice mit eingeschlossen sind), oder bei

=> Insolvenz (ein Versicherungsschutz, der sich auch auf den Insolvenzfall erstreckt, ist besonders wichtig, da Insolvenzverwalter routinemäßig Ansprüche gegen Manager prüfen).

Klauseln

• Wie ist die Eigenschadenklausel gestaltet? Werden auch Anteile von Ehegatten, Kindern und Eltern angerechnet?
• Wie ist die Nachhaftung geregelt?

Hintergrund: Gibt es z.B. eine Verfallklausel, d.h. eine Streichung der Nachhaftung bei Versichererwechsel? Dies kann zu Deckungslücken führen.

Obliegenheiten-Katalog und Anzeigepflichten

Wie umfangreich sind der Obliegenheitenkatalog sowie die Anzeigepflichten ausgestaltet?

• Besteht eine Verpflichtung zur vorsorglichen Anzeige von Fehlverhalten? Dies wäre problematisch.
• Besteht Versicherungsschutz ohne gesonderte Meldung gegenüber dem Versicherer, auch wenn Änderungen der Gesellschaft im laufenden
  Versicherungsjahr vorgenommen werden?
• Sind Neugründungen von Gesellschaften und neu erworbene Beteiligungen vorn Versicherungsschutz automatisch oder nur nach Meldung vom
  Versicherungsschutz umfasst?

Weitere Aspekte

• Ist auf Grund des Corporate Governance Kodex ein Selbstbehalt zu vereinbaren?
• Welche Versicherungssumme soll vereinbart werden? Als Faustformel gilt: die Hälfte des Eigenkapitals, mindestens aber 10% der Bilanzsumme.
• Sind auch leitende Mitarbeiter vom Versicherungsschutz umfasst?

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Qualifikation und Leistungsspektrum

Serviceplattform für Cybersecurity und Cyberawareness
Serviceplattform zur Haftungsvermeidung der Organschaft

Dozent der CAk, Berlin
Mitglied im Fachverband der Cyberberater Deutschland
Grundschutz Praktiker des BSI, Bonn

Certified Risk-Manager DIN Norm 31000
Certified Cyberrisk-Manager

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D-27478 Cuxhaven

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