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Durchgriffshaftung - Subsidiärhaftung

DURCHGRIFFS- / SUBSIDIÄRHAFTUNG

Die Durchgriffshaftung des Arbeitgebers - eine komplexe Streitfrage

Viele Arbeitgeber fühlen sich mit der Auswahl des Produktpartners in „guten Händen“, dabei wird fast nie die Subsidiärhaftung berücksichtigt.

Ein Fall aus der Praxis

Der Arbeitgeber sagte einem Mitarbeiter eine Betriebsrente zu, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollte. Seit dem 1. November 2003 bezieht der Arbeitnehmer die zugesagte Rente. Die Satzung der Pensionskasse sieht allerdings vor, dass sie bei Fehlbeträgen die Leistungen kürzen kann. Im Jahr 2003 machte die Kasse von dieser Möglichkeit Gebrauch und zahlte seitdem eine verringerte Rente aus. Daraufhin verklagte der Rentner seinen früheren Arbeitgeber und verlangte von ihm die Differenz zwischen der ihm ursprünglich zugesicherten monatlichen Betriebsrente und dem geringeren ausgezahlten Betrag.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger im Urteil vom 19. Juni 2012 (Aktenzeichen 3 AZR 408/10) Recht.

Das meint der Experte

Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden immer vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich zugesagt, sind also Bestandteil der arbeitsrechtlichen Vereinbarung. Dies ergibt sich aus dem Betriebsrentengesetz, da einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitverhältnisses Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber versprochen werden. Diese arbeitsrechtliche Verankerung der betrieblichen Altersversorgung gilt unabhängig vom sogenannten Durchführungsweg, also auch bei einer externen Finanzierung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse.

Das Urteil des BAG ist daher konsequent und überrascht die Fachpraxis nicht, wohl aber manchen Arbeitgeber.

Auf die richtige Wahl kommt es an


Viele Branchen-Versorgungswerke und Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst (Zusatzversorgungskassen) werden über die Pensionskasse abgebildet.

Da jedoch Versorgungsverpflichtungen, die über eine Pensionskasse zugesagt werden, nicht dem gesetzlichen Sicherungsmechanismus des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) unterliegen, sollte aufgrund der „Ausfallhaftung“ des Arbeitgebers auf die richtige Wahl der Rechtsform und der Satzungsausgestaltung der Pensionskasse geachtet werden.


Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind grundsätzlich nicht Mitglied bei Protektor, dem „Einlagensicherungsfonds“ der Versicherungswirtschaft. Stattdessen sind in der Regel sogenannte Sanierungsklauseln in der Satzung geregelt, welche es der Pensionskasse ermöglichen, bei entsprechender Unterfinanzierung Sanierungsbeiträge von den Mitgliedern, den Arbeitgebern, zu verlangen oder wie im entschiedenen Fall Leistungen zu kürzen.

Ähnlich verhält es sich mit vielen Branchen-Pensionskassen, die als sogenannte regulierte Pensionskassen Nachfinanzierungsbeiträge einfordern können.

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Dozent der CAk, Berlin
Mitglied im Fachverband der Cyberberater Deutschland
Grundschutz Praktiker des BSI, Bonn

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